Wenn ein Kind krank ist und es steht sonst kein Familienmitglied zur Betreuung zur Verfügung, kann die erwerbstätige Mutter (oder der erwerbstätige Vater) zu Hause bleiben? 

In vielen Tarifberträgen oder Betreibsvereinbarungen gibt es die Möglichkeit, dass Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber bis zu 5 Tage pro Jahr zu 100 % weitergezahlt wird. Jeder Arbeitnehmer ( egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert) sollte in seinem Arbeitsvertrag oder in den Tarifvereinbarungen nachschauen, welche Leistung der Arbeitgeber erbringt und ob für diesen Fall eine Altersbegrenzung des Kindes vertraglich vereinbart wurde.

Zusätzlich leistet die gesetzliche Krankenkasse ein Kinderkrankentagegeld, wenn die Betreuung länger notwendig ist oder der Arbeitgeber nicht leistet. Die Notwendigkeit der längeren Betreuung muß durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das Kinderkrankentagegeld wir geleistet, wenn ärztlicherseits für notwendig gehalten wird, dass:

  • sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 Folgende Ansprüche bestehen seitens der gesetzlichen Krankenkasse:

Pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, höchstens jedoch für max. 25 Arbeitstage im Kalenderjahr für alle Kinder. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr, höchstens jedoch 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 45 SGB V gilt bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung der Anspruch ohne zeitliche Befristung

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es besteht selbstverständlich kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung nach bestehenden Tarifverträgen oder Betreibsvereinbarungen verpflichtet ist.

Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Schule verletzt (so genannter "Arbeitsunfall"), ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 SGB VII).

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