Keine Leistung bei AU wegen Krankheit oder Unfallfolgen aufgrund alkoholbedingter Bewußtseinsstörung.
§ 5 ABS. 1 (C) MB/KT
Nach § 5 Abs.1 (c) der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) gilt ein Leistungsausschluß bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuß hervorgerufene Bewußtseinsstörung zurückzuführen ist.
Abgestellt wird hier auch auf die Folgen eines einmaligen Alkoholgenusses (im Gegensatz zur "Suchtklausel" nach § 5 Abs.1 (b) MB/KK 94).
Der Leistungsausschluß gilt nur dann, wenn die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung die Krankheit bzw. die Unfallfolgen ursächlich herbeigeführt hat, wenn also die Krankheit oder die Unfallfolgen nur durch die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung eingetreten ist.