Nach den MB/KK 66 (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung) waren sämtliche auf Sucht beruhende Krankheiten sowie deren Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sinn und Zweck des Ausschlusses beruhten darauf, daß einerseits die Behandlungsfolgen und Entschädigungsleistungen an Suchtkranke unabsehbar sind, andererseits die Sucht nicht noch dadurch gefördert werden sollte, daß aus ihr entstehende Krankheitskosten erstattet werden (BGH VersR 75, 1093,1094 m.w.N.).
Die heute maßgeblichen MB/KK 94 haben den Ausschluß reduziert und schließen nur noch Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren von der Erstattung aus.
Die Änderung erfolgte trotz erheblicher Bedenken, nachdem die GKV die Suchtkrankheiten in den Versicherungsschutz eingeschlossen hatte.
Alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht sind im Rahmen der MB/KK 94 nunmehr vom Versicherungsschutz umfaßt.