Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern Anspruch auf Kostenersatz besteht und die tarifliche Leistung der beteiligten Versicherer zusammen den Vermögensschaden übersteigt.
Da in der Schadensversicherung die Versicherungsleistung grundsätzlich nicht über den tatsächlichen (erstattungsfähigen) Vermögensschaden hinausgehen darf (nach § 55 VVG gilt der "Schaden als Höchstgrenze"), hat das VVG in § 59 die Abwicklung des Versicherungsfalls und die Aufteilung des Schadens auf die betroffenen Versicherer ausdrücklich geregelt:
Jeder der beteiligten Versicherer haftet dem VN in Höhe seiner tariflichen Leistung; der VN kann aber "im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen" (§ 59 Abs. 1).
Die Versicherer müssen den Schaden untereinander ausgleichen, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge, "deren Zahlung ihnen dem VN gegenüber vertragsgemäß obliegt" (§ 59 Abs.2).
Vom Bestehen eines anderweitigen Versicherungsvertrages muß der Versicherer wegen einer sachgerechten Abwicklung etwaiger Versicherungsfälle prinzipiell Kenntnis haben:
Versicherungsverhältnisse, die bereits bei der Antragstellung bestehen, werden im Versicherungsantrag erfragt; wird nachträglich eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen (oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht), ist der VN verpflichtet, den Versicherer unverzüglich davon zu unterrichten (§ 9 Abs.4 MB/KK).
Hat der VN eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, "so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig" (§ 59 Abs.3).
Mitgliedschaft inder GKV?
Das Zusammentreffen von Leistungen aus PKV und GKV bildet zwar keine echte Doppelversicherung, wird aber in der Praxis wie eine solche behandelt. Beim Zusammentreffen privatrechtlich begründeter Versicherungsleistungen mit Leistungen aus einer GKV liegt (soweit sie inhaltlich deckungsgleich sind) von der Sache her gesehen eine Doppelversicherung vor, jedenfalls dann, wenn die GKV nicht die "Sachleistung", sondern Kostenerstattung erbringt. Da sich diese Leistung materiell nicht grundsätzlich von einer PKV-Leistung unterscheidet und großenteils die Leistungsgebiete gleichartig strukturiert sind, gelten auch hier die Grundsätze des "Bereicherungsverbotes".
Wie werden Beihilfeleistungen bewertet?
Eine Doppelversicherung setzt voraus, daß es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche und Verträge auf der Grundlage des Privatrechts handelt. Ansprüche gegen einen Beihilfeträger können also niemals zu einer Doppelversicherung führen.