Beitragszahlung an die gesetzl. Renten- u. Arbeitslosenvers. während Arbeitsunfähigkeit

In der Regel sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche-rung. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern endet - anders als bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern - die Rentenversicherungspflicht (und damit auch die Bei-tragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) mit dem Tag, an dem die Entgeltfortzah-lung durch den Arbeitgeber ausläuft. Dies kann - gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit - zu Nachteilen sowohl bei der Höhe einer späteren Rente als auch hinsichtlich des Rentenan-spruchs dem Grunde nach führen.

Um solche Nachteile zu vermeiden, räumt § 4 Abs. 3 SGB VI privat vollversicherten Arbeit-nehmern bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für 18 Monate.

Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur wahrgenommen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.

Der Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist beim zustän-digen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. Landes-versicherungsanstalt für Arbeiter) zu stellen. Er sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann - ggf. rückwirkend - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltfortzahlung und damit die Rentenversi-cherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses endet. Liegen zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungs-pflicht auf Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversiche-rungsträger folgt.

Bei einer Versicherungspflicht auf Antrag errechnet sich der Beitrag zur Rentenversicherung aus einem Betrag von 80% des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeits-entgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat den gesamten Bei-trag selbst zu tragen.

In der Arbeitslosenversicherung führt gem. § 26 Abs. 2 SGB III der Bezug von Krankentage-geld zur Versicherungspflicht, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungs-pflicht gegeben war (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) oder wenn eine lau-fende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) be-zogen wurde. Dabei gilt für Bezieher von Krankentagegeld ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsbemes-sungsgrundlage. 
Die Beitragspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung obliegt in diesem Fall nicht dem Privatversicherten, sondern den Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Bundesanstalt für Arbeit übernimmt eine von den Mitgliedsunternehmen getragene Interessengemeinschaft bei Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

Damit haben unsere Versicherten den gleichen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversi-cherung wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst Beiträge dafür auf-wenden zu müssen.

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