Auslandsaufenthalt
Aufgrund der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt vorübergehend oder von Dauer ist.
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Krankheitskosten- und Krankhaustagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zeitlich unbefristet auf weltweite Heilbehandlung.
Krankentagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
2. Dauernder Auslandsaufenthalt
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. Deshalb endet die Versicherung, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt, es sei denn, daß zwischen den Vertragspartnern eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
3. Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Auslandsaufenthalt
Die gesetzlichen Kassen unterscheiden zwischen Touristen, die ins Ausland reisen und Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Für Urlauber gilt folgende Regelung:
Versicherungsschutz in Ländern mit denen ein Sozialhilfeabkommen besteht.
Die GKV übernimmt die Kosten im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes, wenn die Behandlung auf Krankenschein erfolgte. Privat bezahlte Arzt- oder Krankenhausrechnungen werden nicht erstattet. Ausnahme: Der Arzt behandelt nur gegen Privatliquidierung.
Versicherungsschutz in Ländern mit denen kein Sozialhilfeabkommen besteht.
Es besteht kein Leistungsanspruch
In beiden Fällen können zum Teil beträchtliche Kosten entstehen bzw. Restkosten verbleiben. Außerdem werden grundsätzlich keine Rückholkosten von der GKV übernommen.
Für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten andere Vorschriften. Näheres dazu unter Stichwort "Versicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland".
Aufgrund der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen Regelungen ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt vorübergehend oder von Dauer ist.
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Krankheitskosten- und KrankhaustagegeldversicherungDer Versicherungsschutz erstreckt sich zeitlich unbefristet auf weltweite Heilbehandlung.
KrankentagegeldversicherungDer Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
KrankentagegeldversicherungDer Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
2. Dauernder Auslandsaufenthalt
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. Deshalb endet die Versicherung, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt, es sei denn, daß zwischen den Vertragspartnern eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
3. Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Auslandsaufenthalt
Die gesetzlichen Kassen unterscheiden zwischen Touristen, die ins Ausland reisen und Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Für Urlauber gilt folgende Regelung:
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen ein Sozialhilfeabkommen besteht.Die GKV übernimmt die Kosten im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes, wenn die Behandlung auf Krankenschein erfolgte. Privat bezahlte Arzt- oder Krankenhausrechnungen werden nicht erstattet. Ausnahme: Der Arzt behandelt nur gegen Privatliquidierung.
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen kein Sozialhilfeabkommen besteht. Es besteht kein Leistungsanspruch.
In beiden Fällen können zum Teil beträchtliche Kosten entstehen bzw. Restkosten verbleiben.
Außerdem werden grundsätzlich keine Rückholkosten von der GKV übernommen.
Für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten andere Vorschriften.