Annahme des Antrags
Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme durch den Versicherer zustande. Antragsannahme heißt: Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, daß er den Vertrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist (Paragraph 130 Abs.1 BGB).
Der Antrag gilt als angenommen, die Nachmeldefrist endet
- mit dem Zugang der Police beim Antragsteller/Bevollmächtigten
- mit der Aushändigung der Police an den Antragsteller/Bevollmächtigten
- mit dem Zugang der Annahmeerklärung per Post/Fax beim Antragsteller / Bevollmächtigten
Eine "Antragsannahme" kann aber auch durch den eigentlichen Antragsteller erfolgen, und zwar dann, wenn der Versicherer erst nach Ablauf der Bindefrist über den Versicherungsantrag entscheiden konnte. In diesem Fall wechseln die beiden "Vertragspartner" ihre Positionen, d.h., der Versicherer wird zum Antragsteller und der Versicherungsnehmer zum Antragsannehmenden.
Nimmt der Versicherungsnehmer einen nach Ablauf der Bindefrist ausgestellten Versicherungsschein entgegen und zahlt er den Erstbeitrag, gilt der Vertag als geschlossen. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dazu nicht erforderlich; konkludentes Verhalten genügt.