Angehörige freier Berufe

Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbständig ausgeübten freien

  • heilkundlichen Berufe (z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker usw.)
  • rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater usw.)
  • technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Architekten, Sachverständige usw.)
  • pädagogische, psychologische und übersetzende Berufe (z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher usw.)
  • publizistische und künstlerische Berufe (z.B. Schriftsteller, Musiker, bildende Künstler usw.)

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