Abgrenzung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit

Nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig tätig ist (§ 5 (5) SGB V).

Eine selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird, wenn eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft vorliegt, das Unternehmensrisiko getragen wird und die Befugnis besteht, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten.

Die selbständige Tätigkeit allein schließt die Versicherungspflicht nicht aus; sie muß den Haupterwerb des Betreffenden darstellen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung sind alle Tätigkeiten und Beschäftigungen des Betreffenden gegeneinander abzuwägen; als Haupttätigkeit ist diejenige anzusehen, die den deutlich überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt oder seines Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht. Die selbständige Tätigkeit muß den Mittelpunkt seines Erwerbslebens darstellen.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Selbständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt.

Für mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer gelten Sonderregelungen.

Wer als Selbständiger über eine Arbeitnehmertätigkeit in der GKV versicherungspflichtig wurde, kann nach 6-monatiger Versicherungszeit bei Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit die freiwillige Weiterversicherung beantragen.

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